Unsere satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Connect People". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist, nach § 52 Abs. 2 AO die Förderung:

  • der Volksbildung,
  • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • des demokratischen Staatswesens,
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
  • von Kunst und Kultur,
  • der Ortsverschönerung,
  • des Naturschutzes sowie
  • der Gleichberechtigung von Mann und Frau.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung der Vernetzung von insbesondere jungen Menschen untereinander und das Wecken für Interesse an politischem und kulturellem Austausch auch u.a. mit Institutionen, Vereinen, Verbänden, die die gleichen Ziele verfolgen;
  • Verbesserung des politischen und demokratischen Verständnisses insbesondere von jungen Menschen sowie in der Bevölkerung allgemein durch vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie z. B. Veranstaltungen, Infoständen, Publikationen, Workshops;
  • Förderung der politischen Beteiligung, insbesondere von jungen Menschen und der Bevölkerung im Allgemeinen durch Aufklärung, z. B. über die Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am politischen Leben und selbstbestimmten Einflussnahme durch Wahlen und Abstimmungen;
  • Bereicherung des kulturellen Lebens durch z. B. eigene Veranstaltungen, insbesondere für die Zielgruppe der jungen Menschen;
  • Projekte, die Orte und das Wohnumfeld lebenswerter machen sowie die Aufenthaltsqualität erhöhen;
  • Projekte, die das Verständnis des Zusammenspiels von Menschen und Natur fördern.

(4) Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

 

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.

 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

(2) Die Höhe und Fälligkeiten der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Kassenprüfer.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu zwei weiteren Personen.

 

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein (§26 BGB).

 

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung bis zur Höhe des in § 3 Nr. 26 a EStG geregelten Freibetrages (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Einzelheiten einschließlich Höhe und Fälligkeit regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss, der zugleich die Grundlage für den entsprechenden Vertrag mit dem Organmitglied ist. 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • unverzüglich die notwendigen Vereinsregisteranmeldungen zu erledigen.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Eine Neuwahl hat innerhalb eines Monats stattzufinden.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Wahl des Kassenprüfers,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins. 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Elektronische Einladungen sind zulässig.

 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem Versammlungsleiter, den die Mitgliederversammlung wählt, geleitet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

(4) Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

 

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer, welcher nicht zum Vorstand nach § 26 BGB gehören darf. Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein und ist an Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes nicht gebunden.

 

(2) Der Kassenprüfer hat den Jahresabschluss des Vereins und den Kassenbestand auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen.

 

(3) Der Mitgliederversammlung ist das Prüfergebnis mündlich vorzutragen oder schriftlich vorzulegen.

 

(4) Ohne durchgeführte Kassenprüfung ist eine Entlastung des Vorstandes für das zu prüfende Berichtsjahr nicht möglich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung des Vermögens zur Förderung von Kunst und Kultur oder der Volksbildung im Sinne des § 52 AO für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Die Satzung wurde am 22.08.2023 bestätigt.